02/02/2024
10 % Deckungsanteil auf den Nutzwärmebedarf mit einem Grundofen !
Im GEG sind keine Verbote oder speziellen Auflagen für die Installation einer klassischen Einzelraumfeuerstätte z.B Grundofen enthalten, da sich das Gesetz nur auf Heizungsanlagen gem. §71 bezieht. Per Definition gelten Klassische Einzelraumfeuerstätten (alle handbeschickten Geräte sowie luftgeführte Pelletöfen) nicht als Heizungsanlagen. Darüber hinaus können diese mit 10 Prozent für den Deckungsanteil am Nutzwärmebedarf und damit auf die 65 Prozent EE angerechnet werden.